Allgemeine Geschäftsbedingungen Pyrotechnikdienstleistungen der Kat. F2 - F4
1. ALLGEMEINES
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten bestandteil jedes Angebotes der Firma Pyrotechnik Gutmeier im Geschäftssegment Pyrotechnikdienstleistung und jedes mit ihr in diesem Segment abgeschlossenen Vertrages.
Wir kontrahieren ausschliesslich auf Basis unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit unser Vertragspartner Allgemeine Geschäfts-und / oder Einkaufsbedingungen verwendet, wird die Geltung derselben, soweit sie unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, bzw. .. ausdrücklich abgedungen bzw. von uns abgelehnt.
In jenen Punkten, in denen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung treffen, gilt das dispositive Recht. Abweichungen vom dispositiven Recht in den Allgemeinen Geschäfts-und / oder Einkaufsbedingungen unseres Vertragspartners finden Ebenfalls keine Geltung bzw. werden von uns nicht akzeptiert.
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes bestätigen durch Unterfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Ausdrückliche Kenntnisnahme.
2. BESTELLUNG, Durchführung, Stornierung
Unsere Angebote sind freibleibend.
Mündliche, insbesondere telefonische Bestellungen sind für uns nur nach mündlicher oder schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Gewünschte Vertrag kommt jedenfalls erst nach sorgfältiger Prüfung des so genannten Abbrennplatzes Sowie der jeweiligen Veranstaltungsart zustande.
Sofern unsere schriftliche Auftragsbestätigung von der mündlichen / telefonischen Bestellung abweicht, gilt das schriftlich Festgehaltene als ausdrücklicher Vertragsinhalt.
Auftragsstornierungen sind ausschliesslich schriftlich unter Angabe der Gründe hierfür herangezogenen an uns zu richten. Erkennen wir eine Auftragsstornierung ein, gelten folgende Regelungen:
1) Im Falle einer Stornierung 14 Tage vor dem Feuerwerk fallen nur die Kosten an, die durch die
Bewilligungen der Verwaltungsbehörde oder Gemeinde entstanden sind.
2) Im Falle einer Stornierung 7 Tage vor dem Feuerwerk gefallen zuzüglich nach Abs.1 noch Kosten
für das Handling der Feuerwerkskörper, der Abschussvorrichtungen bzw. die anfallenden Kosten für die Planung und Design.
3) Im Falle einer Stornierung 2 Tage vor dem Feuerwerk gefallen zuzüglich nach Abs.1 u.2 noch
Kosten für die Montage und Demontage bzw. den Rücktransport ins Lager an.
4) Im Falle einer Stornierung am selben Tag werden zuzüglich zu abs. 1-3 noch 20% des
Auftragswertes verrechnet.
5) Bei Spezialanfertigungen im Kundenauftrag bzw. Feuerwerken zum Jahreswechsel wird ungeachtet einer allfällig höheren Ersatzpflicht im Sinne vorstehender Ausführungen das Storno generell mit zumindest 50% des Auftragswertes in Rechnung gestellt.
Stornobedingung seitens des Pyrotechnikers
1) Das Feuerwerk wird abgesagt, wenn grobe Sicherheitsmängel bestehen oder die Gefahr besteht, dass Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden.
2) Das Feuerwerk wird abgesagt, wenn die Auflagen der Verwaltungsbehörde oder der Gemeinde nicht eingehalten werden können.
3) Das Feuerwerk wird abgesagt, wenn die Bezugsperson zwischen der Veranstaltung und dem Pyrotechniker ausfällt oder fehlt.
3. WITTERUNGSEINFLÜSSE
(Abbrennqualität)
Hohe Luftfeuchtigkeit sowie Regen, Schneefall etc. beeinflussen das Abbrennverhalten von Feuerwerkskörpern. Gegen diese Witterungseinflüsse werden von uns Grundsätzlich Vorkehrungen getroffen. Eine einwandfreie Funktion bzw. Effekterzielung kann jedoch, speziell bei Lichtbildern, in ungünstigen Wettersituationen trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt Grundsätzlich nicht gewährleistet werden.
Rechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, bei dementsprechenden Witterungseinflüssen wie zB starkem Nebel, Regen oder Wind oder anderen nicht vorhersehbaren Umwelteinflüssen, das Feuerwerk auf einen anderen Termin zu verschieben, der aber innerhalb von drei Monaten ab dem geplanten Feuerwerk liegt.
4. PREIS
Sämtliche von uns genannten Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt sind vereinbarte Preise ab Werk, ohne Verpackung und Nachlass, und Gelangen mit Umsatzsteuer zur Verrechnung. Es handelt sich ausschliesslich um Richtpreise. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen Aufgrund von durch uns unbeeinflussbaren Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Einstandspreise oder nicht in unserem Einflussbereich stehenden Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, oder verändern sich Aufgrund kollektivvertraglicher Branchenregelungen relevante Lohnkosten, sei es auch mit indirekter Wirkung (Materiallieferanten, Energielieferanten, Transportkosten, Fremdarbeiten, Finanzierungskosten usw.), Sind wir berechtigt, Preise entsprechend anzupassen. Anspruch auf Rabatt bzw. Skonto entsteht nur bei entsprechender ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Bei Aufträgen mit einem Bruttoauftragswert über 7.000,00 € ist vom Auftraggeber Spätestens 14 Tage nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 30% des Bruttoauftragswertes, nach unserer Wahl in bar oder auf ein, dem Auftraggeber bekannt gegebenes, Geschäftskonto zu leisten. Das nicht oder nicht fristgerechte Leisten der Anzahlung berechtigt uns zur kommentarlosen Nichtdurchführung des Auftrages.
Die Lieferung bzw. Leistung des Auftrages erfolgt gegen Kasse; die Zahlung (der Restbetrag) ist vor Beginn der Durchführung des Feuerwerks zu leisten. Sollte Aufgrund gesonderter, schriftlicher Vereinbarung eine Leistung gegen Ziel Ermöglicht werden, muss die Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug bei uns eingegangen sein.
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal 5% vom Auftragswert pro erfolgter Mahnung zu ersetzen. Nach erfolgloser zweiter Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkassobüro zu beauftragen, Dessen Kosten uns der Kunde bis zu den in der Verordnung des BMwA, BGBl 1996/141 idgF genannten Höchstbeträgen zu ersetzen hat. Sämtliche, zur zweckentsprechenden Betreibung und / oder Eintreibung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Angebotene Zahlungen in Form von Schecks und / oder Wechsel Können von uns ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; für den Fall der annahme gelten ausschliesslich Scheck und Wechsel zahlungshalber übergeben. Allfällige Einziehungs-und Diskontspesen gehen diesfalls zu Lasten des Auftraggebers.
6. SCHADEN
Durch uns verursachte Schäden sind grundsätzlich mit dem Versicherer unserer Firma abzurechnen, eine Aufrechnung mit unseren Forderungen ist ausgeschlossen.
Schäden sind uns, sofern offensichtlich, innerhalb von 48 Stunden nach Auftragsdurchführung, Spätestens innerhalb von 8 Werktagen zwecks rechtzeitiger Weiterleitung ein unseren Versicherer schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Vorliegens eines beiderseitigen Handelsgeschäftes müssen Schäden innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsdurchführung gerichtlich geltend gemacht werden, widrigenfalls die Geltendmachung ausgeschlossen ist.
Für Schäden infolge bloß leichter Fahrlässigkeit wird keine Haftung übernommen, es sei denn, es liegt ein Schaden an einer Person oder Sachen, die von uns vom geschädigten zur Bearbeitung übernommen wurden, vor.
7. Kündigung
Unser Auftraggeber hat das Recht auf fristgerechte und pünktliche Durchführung des Auftrages. Etwaige terminliche Abweichungen infolge unseres Verschuldens (hievon ausgenommen sind Abweichungen infolge höherer Gewalt, behördliche Anordnung, notwendige Sicherheitsmaßnahmen usw.) berechtigen zwar zur ersatzlosen Stornierung eines Auftrages, Jedoch nicht zur Geltendmachung reiner Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns oder pauschalierter Schadenssätze.
Der Auftraggeber räumt uns ausdrücklich das Recht ein, bei auftretenden Lieferproblemen unserer Vorlieferanten, zugesicherte Effekte / Feuerwerkskörper durch Gleichwertige Effekte / Feuerwerkskörper unserer Wahl zu ersetzen, ohne dass. hierdurch ein Kündigungsrecht entsteht. Punkt 4. gelängt sinngemäß zur Anwendung.
8. Eigentumsvorbehalt / Urheberrecht
Es liegt in der Art der von uns vertriebenen Dienstleistung, dass. wir auf die stoffliche Ware, nach Durchführung unserer Leistung, kein Eigentumsrecht mehr ausüben können.
Jedoch Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass keinerlei Rechte am Bild unseres Produktes bzw. der Feuerwerksgestaltung, keinerlei Fotos oder Filmmaterialien, welche unsere Arbeit dokumentieren, ohne unser Einverständnis veröffentlicht / veräußert werden dürfen. Die Nutzung der diesbezüglichen Urheberrechte bedarf gesonderter Vereinbarungen.
9. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN
Für die Durchführung unserer Dienstleistung sind das Pyrotechnikgesetz in der jeweils geltenden Fassung, die Emissionsschutzgesetze, die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften Sowie sonstige, im zusammenhang stehende Vorschriften zwingend zu beachten. Wir obliegen der ständigen Kontrolle durch staatliche Institutionen. Unsere Dienstleistung wird durch fachlich versierte, Qualifizierte und gesetzlich geprüfte Pyrotechniker durchgeführt, die den Weisungen der Sicherheitsbehörden und Feuerwehren Folge zu leisten haben.
Sollte aus sicherheitstechnischen Gründen bzw. infolge einer Weisung die Durchführung eines Auftrages unmöglich sein, sind wir berechtigt, die unter Angabe des Grundes Durchführung abzulehnen, ohne dass dem Auftraggeber Rechte hieraus erwachsen.
10. ANBOTSAUSARBEITUNG UND BEARBEITUNG
Prinzipiell sind die erste Bearbeitung Sowie ein erstes persönliches Gespräch mit Ortsbesichtigung unverbindlich. Darüber hinausgehende Beratung, notwendige Behördengänge, weitere Kundenbesuche etc, die schlussendlich nicht zum Auftrag führen, werden nach ortsüblichen Sätzen unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes und der Staatlichen Gebühren in Rechnung gestellt.
Anbotserstellungen außerhalb standardisierter Anbotsunterlagen, so zB Zeichnungen, Videodemonstrationsmaterial, Bildermappen, Grafikerstellungen mittels Computereinsatz usw. werden von uns nach jeweiligem Aufwand in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch für den Fall des Scheiterns der Auftragsdurchführung, aus welchem von uns unverschuldetem Grunde immer, mindestens 3% des angefragten Auftragsvolumens zu vergüten.
11. Rechtswahl / Gerichtsstand
Auf Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen unserem Auftraggeber und uns findet österreichisches Recht - mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechtes - Anwendung. Handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, gilt das sachlich Zuständige Gericht Krems an der Donau, für Sämtliche in Betracht kommende Streitigkeiten aus und im zusammenhang mit der (vor-) vertraglichen Beziehung als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Die Bestimmung des § 14 KSchG in Verbraucherangelegenheiten bleibt unberührt.
12. Salvatorische Klausel
Für den Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen bleibt die Wirksamkeit aller übrigen, von der Unwirksamkeit nicht Betroffenen bestimmungen, gänzlich unberührt. Die Bestimmungen der vorstehend festgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Fa.Pyrotechnik Gutmeier für die Durchführung von Dienstleistungen (Feuerwerke)wurde IHNEN somit im Einzelnen erläutert und ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Dies bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift am entsprechenden Formular.